Satzung
PDF-VersionVerreinssatzung
- Name und Wesen
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Der 1957 in Friedberg gegründete DJK-Verein führt den Namen "Deutsche Jugendkraft - Friedberg e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg.
Der Verein ist mit Nr. 156 im Vereinsregister in Aichach eingetragen. - Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes und des DJK-Diözesanverbandes Augsburg. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend und Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
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Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung des Sportes und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein, erhalten sie
weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen
noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
- Ziele und Aufgaben Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.
- Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
- Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder in Freizeit und Geselligkeit zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
- Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
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Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz. -
Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mit zu tragen.
Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. - Mitgliedschaft
- Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
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Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
- Aktive Mitglieder die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
- Passive Mitglieder die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben, des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
- Ehrenmitglieder und Förderer die sich um den Verein, in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände. - Alle Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.
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Aufnahme, Austritt, Ausschluss
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen. Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern-, Vormund) erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden. Er wird zum Ende des Jahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
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Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzustellen.
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Pflichten der Mitglieder
- Am Sport und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und die Ordnungen der DJK zu erfüllen.
- Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
- Die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- Organe Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind
- Zusammensetzung
Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geistliche Beirat, der Geschäftsführer, der Kassenwart, die Frauenwartin, der Sportwart, die Jugendleitung und die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten sowie der Pressewart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie können den Verein nur gemeinschaftlich vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand (1. Vorsitzende, stellvertretender Vorsitzende, Kassier, geistl. Beirat und Geschäftsführer) ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. - Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen, und außen.
Die Bewilligung von Ausgaben. - Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.
Die Aufgaben im Einzelnen sind:
Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Einladungen und schreibt die Protokolle.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse, stellt den Jahresabschluss auf und führt die Mitgliederliste.
Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.
Die Frauenwartin vertritt die Anliegen des Frauensports im Vorstand.
Sie wird von den wahlberechtigten weiblichen Mitgliedern gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung und sorgen für deren geordneten Sportbetrieb.
Der Pressewart arbeitet, wenn vorhanden, in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen in Kreis-, Diözese, Land- und DJK-Sportamt. - Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der DJK-Sportjugend im Alter von 10 - 18 Jahren gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.
Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. - Zusammensetzung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen. - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:- Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen Sports oder Austritt.
- Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
- Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Vereinsjahr.
- Festsetzung der Vereinsbeiträge.
Zu den unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden durch den Vorstand oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt.
Ein Beschluss, der sich auf die Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Wenn die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einmal jährlich durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart,
Bericht der Kassenprüfer,
Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschluss zum Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr,
Annahme des Jahresterminplanes, Verschiedenes. - Verfahrensbestimmungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch die Tagespresse einzuberufen.
Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:
die Mitgliederversammlung und
der Vereinsvorstand.
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. - Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 und für Zuwendungen an aktive Sportler, trifft der Vorsitzende. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorsitzende wird ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz sollte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.
- Austritt Der Austritt (aus dem DJK-Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand (ggf. geschäftsführender Vorstand)
Der Vereinsvorstand
Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.
Der Austrittbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen.
Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.
Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.